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1. Die neuen Regelungen nach dem Kindschaftsreformgesetz, wonach ab dem 1.7.1998 über das Sorgerecht überhaupt nur noch entschieden werden muß, wenn ein Elternteil dies beantragt, begründet im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bis zum 30.6.1998 zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge eine rechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die gemeinsame elterliche Sorge die Regel, die Alleinsorge die Ausnahme sein soll. 2. Vor diesem Hintergrund müssen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteil das Sorgerecht diesem entzogen werden kann, höher angesetzt werden als bisher. Allein die Tatsache, daß der betreuende Elternteil den Wunsch hegt, nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht auszuüben, reicht als Begründung für ein Ausnahmeentscheidung nicht aus. 3. Auch im Hinblick auf die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB, wonach nunmehr der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil weitgehende alleinige Entscheidungsbefugnisse in Fragen des alltäglichen Zusammenlebens mit dem Kind übertragen hat, ist die Entziehung der elterlichen Sorge bei fehlender oder nur begrenzt bestehender Kooperationsbereitschaft rechtlich nicht mehr zwingend, da bei den regelmäßig nur wenigen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entweder im Einzelfall eine Einigung gesucht und gefunden werden muß oder das Gericht hierzu eine Entscheidung zu treffen hat. Damit gibt es für den betreuenden Elternteil regelmäßig nur wenige Berührungspunkte mit dem anderen Elternteil, so daß eine fehlende Kooperationsbereitschaft nur in vergleichsweise wenigen Fällen auch tatsächlich zu Konflikten führen dürfte.

AG Chemnitz (4 F 681/97) | Datum: 03.09.1998

FamRZ 1999, 321 [...]

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